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Allgemeine Geschäfts­bedingungen Fitness­center

1. Mai 2024

1. Übrige Vertragsbedingungen

Clubmitglieder können Personen ab 16* Jahren werden. Jedes Clubmitglied erhält einen persönlichen Mitgliederchip. Wird dieser nicht unmittelbar bei Unterzeichnung der Vereinbarung abgegeben, so wird die Kopie der Vereinbarung als provisorischer Eintrittsausweis anerkannt.

Der Zutritt zu den Clubräumen ist nur gegen Vorweisung des Mitgliederchips gestattet, welcher nur vom Clubmitglied selbst genutzt werden darf und nicht übertragbar ist. Zur Identifikation des Mitglieds wird ein, durch das Fitnesscenter der Therme Zurzach digital erstelltes Foto in der Datenbank hinterlegt.

Muss der Chip zufolge Verlusts oder aus anderen Gründen ersetzt werden, so erfolgt dies gegen einen Unkostenbeitrag von CHF 30.–.

Mit Bezahlung gemäss aktueller Preisliste erhält das Mitglied grundsätzlich da Recht, die vom Fitnesscenter dem Clubmitglied zur Verfügung gestellten Einrichtungen des Clubs während der vereinbarten Dauer und der Öffnungszeiten auf eigenes Risiko unbeschränkt zu benutzen.

Verhinderung in der Wahrnehmung vereinbarter Termine sind mindestens 24 Stunden vorher telefonisch zu melden. Bei Unterlassung dieser Meldung wird die verpasste Dienstleistung dem Mitglied mit 50% des eigentlichen Preises verrechnet, mindestens CHF 20.–.

Bei Buchung einer separaten Einführung, wird das Mitglied im richtigen Gebrauch der Einrichtung instruiert.

Mündliche Abmachungen sind ungültig.

Der Ausdruck «Clubmitglied» beinhaltet keine Vereinsmitgliedschaften im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

* Unter 18 Jahren mit Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person

 

2. Aktivierungsgebühr

Bei Neuabschluss einer Mitgliedschaft, wird eine Aktivierungsgebühr in Höhe von 39.– CHF erhoben.

 

3. Mitgliedschaften

Die Mitgliedschaftspreise und Angebotsumfang richten sich nach der vom Fitnesscenter erstellten und abänderbaren allgemeingültigen Preisliste.

 

4. Gästebesuch

Das Mitglied hat das Recht, nach Voranmeldung, Bekannte als Gast in den Club mitzubringen. Das Fitnesscenter ist berechtigt, für diesen Gästebesuch eine Benutzungsgebühr zu erheben. Für solche Gäste wird beim Besuch ein Gäste-Chip erstellt.

Der Gast darf die Clubeinrichtungen nicht ohne Fitnessberater/innen besichtigen oder benutzen. Derselbe Gast kann die Einrichtungen des Clubs nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr benutzen (ausgenommen "bring a friend").

 

5. Zahlungsfristen

5.1 Monatliche Zahlung

Die monatlichen Beiträge werden jeweils am 1. des Monats fällig und müssen per Online-Mitgliedschaftsverwaltung oder vor Ort der Rezeption bezahlt werden.

Gerät das Clubmitglied mit der Zahlung einer Rate mehr als einen Monat in Verzug, so behält sich die Clubleitung vor, entweder den gesamten Restbetrag einzufordern oder zur Wahrung ihrer Rechte vorzeitig von der Mitgliedschaftsvereinbarung zurückzutreten.

 

5.2 Einmalige Zahlung

Der Mitgliedschaftsbeitrag ist bis zum 25. Tag des ersten Mitgliedschaftsmonats vor Ort oder per Rechnung zu begleichen. Einzig die Aktivierungsgebühr und die pro Rata-Gebühr der ersten Zutrittstage sind direkt vor Ort zu begleichen. Bei Verlängerung der Mitgliedschaft wird der Mitgliederbeitrag am 25. Tag der Verlängerung fällig.

Das Nichtbenutzen der Clubeinrichtungen aus Gründen, die beim Mitglied liegen, berechtigt nicht zu einer Reduktion oder Rückforderung des vereinbarten Mitgliedschaftsbeitrags.

 

6. Ruhezeiten/Time Stop

Ist das Mitglied für einen bestimmten Zeitraum am Clubbesuch gehindert, so kann hierfür der laufende Vertrag monatsweise unterbrochen werden. Ein unbegründeter, freiwilliger Vertragsunterbruch (Time Stop) kann für max. drei Monate pro jährlicher Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Pro pausiertem Monat verrechnen wir eine Ruhezeitgebühr von CHF 15.–.
— Bei Krankheit oder Unfall und Spitalaufenthalt gegen Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses (kostenloser Time Stop)
— Bei Urlaub
— Bei Vorliegen von beruflichen Gründen gegen Beibringung einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers
— Während des Absolvierens der RS/UOS/OS gegen Kopie Marschbefehls ebenfalls kostenlos (kostenloser Time Stop)
Die Bestätigung ist spätestens 4 Wochen nach Unterbrechung einzureichen.

Die Unterbrechung kann täglich beantragt werden.

Grundsätzlich sind während der Unterbrechung die Beitragszahlungen weiterhin wie vereinbart zu bezahlen, vorbehältlich einer speziellen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Im Rahmen von monatlich kündbaren Mitgliedschaften entfällt die Ruhezeitgebühr für max. drei Monate pro jährlicher Vertragslaufzeit. Die Ruhezeit führt zu einer Beitragsminderung für die Dauer der Unterbrechung.

 

7. Automatische Erneuerung und Kündigungsfristen

Mitgliedschaften, die für länger als 6 Monate eingegangen werden, sowie Flex Mitgliedschaften enden durch Kündigung. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf den in der Mitgliedschaftsvereinbarung genannten Ablauftermin hin möglich. Ausnahme: Flex-Abo ist täglich zum Ende des laufenden Monats kündbar. Kündigt das Mitglied die Mitgliedschaftsvereinbarung nicht, so verlängert sie sich jeweils automatisch um die Dauer ihrer bisherigen Laufzeit. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Elektronische Übermittlungen (Email etc.) werden nicht anerkannt.

 

8. Ausserordentliche Kündigung

Kann dem Mitglied die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte endgültig nicht mehr zugemutet werden, so kann es in folgenden Fällen einen schriftlichen Antrag auf ausserterminliche Auflösung der Vereinbarung oder auf Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an die Clubleitung stellen:
— Bei Unfall, Krankheit gegen Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses
— Bei Wegzug vom bisherigen Wohnort (mindestens 30 km von Bad Zurzach) gegen Bestätigung der Einwohnerkontrolle
— In Fällen von sozialer Notlage gegen entsprechende amtliche Bestätigung Dem Gesuch sind die entsprechenden Bestätigungen beizulegen.

Wird dem Antrag auf Auflösung der Mitgliedschaft stattgegeben, so wird dem Clubmitglied eine Abrechnung unterbreitet. Die Dauer der Mitgliedschaft errechnet sich in diesem Fall wie folgt: Vertragsabschluss bis Eingang der Kündigung bzw. bis zu dem in der Kündigung begründeten Zeitpunkt.

Bei ausserterminlich aufgelösten Mitgliedschaften kommt ein Tarif zur Anwendung, der abhängig ist von der effektiven Dauer der Mitgliedschaft und wird pro rata temporis ausbezahlt. Die Mindestverrechnung beträgt in jedem Fall CHF 150.– Bearbeitungsgebühr.

Bei Verletzung der Hausordnung (Ziff. 13) behält sich die Clubleitung vor, die Mitgliedschaftsvereinbarung zu kündigen, was nicht einer ausserterminlichen Kündigung gleichkommt.

Die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht möglich. Das Anbieten von Mitgliedschaften auf dem Inserateweg ist dem Mitglied nicht gestattet.

 

9. Betriebsunterbrüche

Für Betriebsunterbrüche zufolge höherer Gewalt haftet die Clubleitung nicht, für solche zufolge Feuerbrunst, Wasserschadens usw. nur insoweit, als die Versicherung ihrerseits im Rahmen der hierfür eigens abgeschlossenen Betriebsunterbrechungsversicherung gegenüber der Clubleitung zahlungspflichtig wird.

Im Falle von kürzeren Betriebsunterbrüchen von insgesamt maximal 14 Tagen pro Jahr (z.B. infolge Reparaturen, Umbauten, Generalreinigungen usw.) hat das Clubmitglied keinen Anspruch auf irgendwelche Vergütung oder längere Mitgliedschaft. Bei längeren Unterbrechungen verlängert sich die Mitgliedschaftsvereinbarung automatisch um die Dauer der Betriebsunterbrechung. Weitere Ansprüche des Clubmitglieds sind ausgeschlossen.

 

10. Umdispositionen

Die Clubleitung behält sich zeitliche und räumliche Einschränkungen und anderweitige Umdispositionen vor.

11. Sicherheit

Einige Bereiche der Anlage werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht.

 

12. Haftung

Der Club haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen oder persönlichen Effekten in den Clubräumlichkeiten, es sei denn, dass solche bei der Clubleitung in Verwahrung gegeben worden sind.

Eine Haftung des Fitnesscenters für Schäden, die sich aus der Benutzung sämtlicher Clubeinrichtungen und Gerätschaften, überhaupt aus allen Aktivitäten in den Clubräumen ergeben, besteht nicht. Dies gilt bei betreuten und unbetreuten Öffnungszeiten.

 

13. Übertragung der Rechte

Die Rechte des Clubmitglieds aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.

 

14. Hausordnung

Den Vorschriften der Hausordnung sind in jedem Fall nachzukommen. Wiederholtes Fehlverhalten berechtigt das Fitnesscenter zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaftsvereinbarung und hat den Ausschluss aus dem Club zur Folge.

 

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bad Zurzach.

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